Gas und Öl werden immer teurer. Deshalb ist es so wichtig, davon unabhängig zu werden. Wir wollen keine Winter mehr, in denen sich Menschen darüber sorgen müssen, zu frieren.

Heizungen austauschen ist teuer. Wir sorgen mit üppigen Zuschüssen dafür, dass alle sich den Austausch leisten können. Niemand wird bei der Wärmewende alleine gelassen.

Und natürlich gibt es ausreichende Übergangsfristen, Ausnahmen und Härtefallregeln – damit der Umbau auch praxistauglich funktioniert.

Bis spätestens 2028 sollen Kommunen Pläne vorgelegt haben, wie sie die Wärmeversorgung vor Ort klimafreundlich umbauen wollen. Eigentümer*innen haben also mehr Zeit, sich für die günstigste Heizungsvariante zu entscheiden. Denn erst dann können sie wissen, ob die Möglichkeit besteht, sich an ein Fern- oder Nahwärmenetz anschließen zu lassen oder ob sie andernfalls etwa eine Wärmepumpe einbauen.

Wer seine Heizung austauscht, bekommt bis zu 70 Prozent Förderung. Außerdem wird es zinsgünstige Kredite geben.

Mieterinnen und Mieter werden vor hohen Kostensteigerungen geschützt.

Ab 2045 wird Deutschland klimaneutral heizen – ohne Gas, Kohle und Öl.
Klimaschutz und soziale Gerechtigkeit gehen nur zusammen. Deshalb nehmen wir massiv Geld in die Hand, um den Umstieg beim Heizen zu fördern. Das ist die klare Handschrift der SPD.

FRAGEN & ANTWORTEN

AB WANN GILT DAS NEUE GESETZ?

Bis zum Beschluss einer Kommunalen Wärmeplanung vor Ort gibt es für die Bürger*innen mit bestehenden Gebäuden keine Einschränkungen beim Heizungsumstieg. Liegt eine kommunale Wärmeplanung vor Ort vor, wird klar, welche Planungen zum Ausbau von Nah- und Fernwärmenetzen und zum Umbau von Gas- auf Wasserstoffnetzen bestehen. Dies erweitert die Erfüllungsoptionen der Bürger*innen und soll spätestens bis 2028 erfolgen. Erst danach soll bei ohnehin stattfindenden Heizungstauschen der Einsatz von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien berücksichtigt werden.

Grundsätzlich soll ab 2024 im Neubau jede neu eingebaute Heizung mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das heißt: Die Pflicht zum erneuerbaren Heizen gilt nur für neu eingebaute Heizungen. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen und verschiedene Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von der Pflicht befreit werden.

MUSS ICH AB JANUAR 2024 MEINE GAS- ODER ÖLHEIZUNG AUSTAUSCHEN?

Nein! Funktioniert Deine Öl- und Gasheizung ordnungsgemäß, kann sie weiter genutzt werden. Es besteht keine Austauschpflicht. Auch sind Reparaturen weiter möglich.

Wie bisher müssen sie jedoch in der Regel ausgetauscht werden, wenn sie über 30 Jahre alt sind. Bis spätestens Ende 2044 soll dann der Betrieb fossiler Heizungen endgültig eingestellt werden.

Das heißt: Die Regeln des Gebäudeenergiegesetzes gelten vor allem für den ohnehin notwendigen Einbau neuer Heizungen – also für den Neubau von Gebäuden oder den Austausch von Heizungsanlagen in bereits bestehenden Gebäuden.

MUSS ICH MEINE HEIZKÖRPER AUSTAUSCHEN?

Nein, das Gesetz verlangt dies nicht. Beim Einbau einer neuen Heizanlage kann es allerdings vorkommen, dass alte Heizkörper aus technischen Gründen mit ausgetauscht werden müssen.

WAS IST, WENN MEINE HEIZUNG KAPUTT GEHT?

Falls Deine Heizung kaputt geht, kannst Du sie selbstverständlich reparieren lassen. Falls sie nicht mehr repariert werden kann, gibt es Übergangsfristenniemand wird die Heizung von heute auf morgen umstellen müssen.

Du kannst dann zum Beispiel vorübergehend wieder einen Öl- oder Gaskessel einbauen lassen, um bei einem Ausfall im Winter nicht wochenlang frieren zu müssen. Allerdings muss die Anlage dann nach spätestens drei Jahren so umgerüstet werden, dass sie zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Ist ein Anschluss an ein Wärmenetz schon absehbar, aber noch nicht möglich, gibt es sogar einen zeitlichen Spielraum von bis zu zehn Jahren.

KANN ICH EINE NEUE ÖL- ODER GASHEIZUNG EINBAUEN?

Der Einbau von Gas- und Ölheizungen ist im Bestand bis zum Beschluss einer kommunalen Wärmeplanung weiterhin möglich. Allerdings kann dies aufgrund des Anstiegs des CO2-Preises und ggf. entgegenstehende Klimaschutzpläne der Kommune riskant sein.

In Neubaugebieten gilt ab 2024 die Pflicht zum Einsatz von 65 Prozent erneuerbare Energien. Hier wäre der Einbau nicht mehr möglich. Allerdings soll bei Ersatzneubauten auch der Einbau von neuen Öl- und Gasheizungen weiterhin möglich sein.

Darüber hinaus wird es ab dem kommenden Jahr noch Ausnahmefälle geben, wo die Umsetzung der Einsatzpflicht von erneuerbaren Energien nur schwer möglich ist.

GIBT ES AUSNAHMEN VON DER 65-PROZENT-REGEL?

Die Regel für den Einbau neuer Heizungen – also, dass diese ab Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung bis spätestens 2028 im Bestand und ab 2024 für Neubaugebiete zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen – gilt nicht für Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer, bei denen soziale Härtefälle vorliegen. Erst wenn deren Haus vererbt oder verkauft wird, greift das neue Recht – mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren.

Auch bei Mehrfamilienhäusern mit Gasetagenheizungen und Einzelöfen gibt es umfassende Übergangsfristen. Fällt die erste Gasetagenheizung in einem solchen Gebäude aus, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer fünf Jahre Zeit, um zu entscheiden, wie für das gesamte Gebäude auf erneuerbare Heizungen umgestellt wird. Wenn sie sich für eine Zentralisierung der Heizung entschieden haben, erhalten sie weitere acht Jahre Zeit zur Umsetzung.

Eine Härtefallausnahme wird auch die Wirtschaftlichkeit sein, wenn Gebäudewert und notwendige Investitionen in einem nicht angemessenen Verhältnis stehen.

MUSS ES EINE WÄRMEPUMPE SEIN?

Nein, grundsätzlich gilt Technologieoffenheit. Mit der Anknüpfung an die kommunale Wärmeplanung soll es den Bürger*innen erleichtert werden, durch Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz eine einfache und kostengünstigere Alternative zu wählen.

Du musst Dich also nicht auf Wärmepumpen als Alternative zu Öl- und Gasheizungen festlegen. Du kannst zum Beispiel auch nach einer verpflichtenden Beratung eine Gasheizung einbauen lassen, die mit Wasserstoff betrieben werden kann. Allerdings muss ab 2028 als Voraussetzung dafür auch der Plan für das nötige Wasserstoffnetz zur Versorgung mit dem Brennstoff vorliegen. Das ist bislang nur in wenigen Gegenden in Deutschland der Fall.

Wird im Wärmeplan ausdrücklich kein Wasserstoff- oder Wärmenetz geplant, muss der Gebäudeeigner für den Betrieb seiner Gasheizung ab 2029 schrittweise steigende Anteile grüner Gase über entsprechende Zertifikate bei seinem Gasvertrieb erwerben. Der Erwerb ist mit zusätzlichen Kosten verbunden und kann zusammen mit dem steigenden CO2-Preis die Investition unwirtschaftlich machen.

WELCHE FÖRDERUNG GIBT ES VOM STAAT?

Wer seine Heizung austauscht, bekommt bis zu 70 Prozent Förderung:

  • Alle Haushalte bekommen einkommensunabhängig eine 30 Prozent Grundförderung.
  • Eine weitere Förderung zusätzlich 30 Prozent erhalten Haushalte, die ein zu versteuerndes Einkommen von weniger als 40.000 Euro haben.
  • Wer sich zudem für eine klimafreundliche Heizung entscheidet, bevor die kommunale Wärmeplanung vorliegt, erhält einen zusätzlichen Klima-„Geschwindigkeitsbonus“ von 20 Prozent. Ab 2028 wird dieser Bonus um 3 Prozentpunkte alle zwei Jahre sinken.

Für Menschen mit geringen Einkommen gibt es also bis zu 70 Prozent Förderung für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung.

Außerdem wird es ein Kreditprogramm mit zinsgünstigen Krediten und Tilgungszuschüssen geben.

WERDEN MIETER*INNEN GESCHÜTZT?

Ja. Bei den Verhandlungen zum Heizungsgesetz war es ein zentrales Ziel der SPD, Mieterinnen und Mieter zu Profiteuren der Wärmewende zu machen. Das ist uns gelungen.

Vermieter können den Einbau klimafreundlicher Heizungen entweder über die Modernisierungsumlage oder über eine neue separate Umlage acht beziehungsweise zehn Prozent ihrer Investitionskosten weitergeben – allerdings nur dann, wenn sie eine Förderung beantragt haben.

Ganz wichtig: Zugleich gilt für Mieter*innen in der Wärmewende künftig ein Kostendeckel von 50 Cent pro Quadratmeter - egal, welche Heizung ihr Vermieter zu welchem Preis installiert. Kommen weitere Modernisierungsmaßnahmen hinzu, können es wie bisher zwei bis drei Euro werden.

Steigt die Miete durch die Modernisierung auf mehr als 30 Prozent des Haushaltseinkommens, wird es nur eine beschränkte Umlagefähigkeit geben. Vermieter*innen dürften die mit der Modernisierung verbundenen Kosten also nur teilweise auf Mieter*innen umlegen.

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