Was wird im BImSchG genau geregelt?

Zweck des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur-und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Das BImSchG regelt unter anderem die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und dies sowohl für genehmigungsbedürftige als auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Ebenso werden Vorgaben gemacht zum Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen.

Welches Genehmigungsverfahren betreffen die Regelungen im Gesetz?

Die verabschiedete Gesetzesnovelle betrifft das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die unter das Bundes-Immissionsschutzgesetz fallen. Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, Schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. So müssen auch einige Industrieanlagen (z. B. Chemische Anlagen, Stahl-und Walzwerke, Gießereien), Abfallentsorgungsanlagen, Windkraftanlagen oder auch Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren durchlaufen –sowohl beim Neubau als auch bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Anlagen.

Müssen weiterhin Aktenordner bei der Genehmigungsbehörde abgeben werden?

Nein, denn mit den Gesetzesänderungen digitalisieren wir die Antragsstellung bei Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vollständig. Den Genehmigungsbehörden wird dabei ein Ermessensspielraum gegeben, wie sie die Digitalisierung implementieren. Darüber hinaus haben wir auch noch für weitere Schritte im Genehmigungsverfahren Vorgaben zur Digitalisierung festgeschrieben. So kann beispielsweise auch der Erörterungstermin zukünftig per Videokonferenz erfolgen.

Gibt es einen Schutz für die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Unternehmen?

Im parlamentarischen Verfahren haben wir den Schutz von Geschäfts-und Betriebsgeheimnissen umfassend geregelt. Bei der Veröffentlichung von Antragsunterlagen im Internet kann der Antragssteller der Veröffentlichung von Teilen widersprechen, wenn er den Schutz von sensiblen Informationen als gefährdet ansieht. Gemeinsam mit der Genehmigungsbehörde muss dann eine andere Variante der Veröffentlichung gefunden werden.

Was passiert zukünftig, wenn eine zu beteiligende Behörde sich im Verfahren nicht äußert?

Wir haben neue Fristen für die Rückmeldung von Behörden an die Genehmigungsbehörde festgelegt. Sollte sich zukünftig eine zu beteiligende Behörde nicht innerhalb eines Monats zurückmelden können, kann diese einmalig eine Verlängerung um einen Monat beantragen. Die Genehmigungsbehörde kann darüber hinaus auch Ersatzgutachten einholen, wenn von vorneherein abzusehen ist, dass die zu beteiligende Behörde sich nicht zurückmelden wird. 

Diese neuen Regelungen sorgen dafür, dass Genehmigungsverfahren nicht mehr stoppen, weil noch auf Rückmeldungen von zu beteiligenden Behörden gewartet wird. Gleichzeitig wird die Beteiligung nicht beschnitten und alternative Möglichkeiten geschaffen, um die Beurteilung aus anderen Fachbereichen weiterhin zu sichern.

Werden mit dem Gesetz Umweltstandards abgesenkt?

Mit dieser Gesetzesnovelle werden keine Umweltstandards abgesenkt. Dies war auch zu keinem Zeitpunkt unsere Absicht. Die Beschleunigungswirkung wird einzig und allein dadurch erzielt, dass nun die Verfahrensabläufe konkreter gefasst sind, feste Fristen eingeführt wurden und weitere Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung den Behörden an die Hand geben werden. Unter anderem besteht zukünftig die Möglichkeit, eine Personals Projektmanager als eine Art Verwaltungshelfer zu einem Verfahren hinzuzuziehen.

Welche Aufgaben und welchen Nutzen haben zukünftig die Projektmanager?

Zur Unterstützung bei der Vorbereitung einzelner Verfahrensschritte oder zu deren Durchführung können zukünftig Projektmanager hinzugezogen werden. Diese sollender Verwaltung bei der Bearbeitung des Genehmigungsantrags behilflich sein. Mit dieser Neuerung setzenwir eine entsprechende Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um. ExterneProjektmanager entlasten die Verwaltung und können Personalengpässe ausgleichen, ohne dass dadurchGenehmigungsverfahren verzögert werden. Bereits im Gesetzentwurf waren die Projektmanager vorgesehen. Im parlamentarischen Verfahren haben wir noch weitere Aufgaben definiert, die von diesen Personen zur Unterstützung der Verwaltung übernommen werden können.

Können weiterhin Einwände gegen einen Genehmigungsantrag vorgebracht werden?

Trotz aller Beschleunigungen werden die Beteiligungsrechte von Dritten im Genehmigungsverfahren nicht eingeschränkt. Weiterhin können durch das Vorhaben betroffene Personen oder Umweltverbände die Genehmigungsunterlagen einsehen und ihre möglichen Einwände vollumfänglich vorbringen. Auch die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine Behördenentscheidung wird durch dieses Gesetz nicht beeinträchtigt. Der Klageweg vor den Verwaltungsgerichten steht weiterhin uneingeschränkt offen.

Ist die Ausweitung des vorzeitigen Baubeginns nicht ein zu großes Risiko?

Das Risiko beim vorzeitigen Baubeginn liegt weiterhin vollumfänglich beim Vorhabenträger. Dieser ist verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schädenzu  ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dafür müssen entsprechende finanzielle Sicherheiten hinterlegt werden. Auf der anderen Seite ist das Instrument des vorzeitigen Baubeginns ein großer Beschleunigungsfaktor. Denn wenn nach Abwägung aller möglichen Einwände bereits frühzeitig abzusehen ist, dass das Vorhaben genehmigt wird, kann bereits mit den Arbeiten begonnen werden. Auch bei den Regelungen zum Fuel-Switch gab es eine Stärkung des vorzeitigen Baubeginns. Auswertungen dazu zeigen, welche große Beschleunigungswirkung dieses Instrument besitzt. Mit den Änderungen im parlamentarischen Verfahren entfällt zukünftig die Prognoseentscheidung beim vorzeitigen Baubeginn für Änderungsgenehmigungen und beim Bau neuer Anlagen auf schon bestehenden Betriebsgeländen.

Warum wurde das Klima als Schutzgut mit in das Gesetz aufgenommen?

Um die Klimaschutzziele zu erreichen, werden in den Verordnungen, die sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergeben, entsprechende klimaschützende Vorgabe gemacht. Diese leiten sich zu einem erheblichen Teil aus entsprechenden EU-Vorgaben ab. Bis lang stützen sich diese Regelungen auf das Schutzgut der Atmosphäre. Da bislang der Zweck des Gesetzes nicht der Schutz des Klimas war, wird dies nun als Schutzgut mit aufgenommen, um auch zukünftig rechtssicher Klimaschutzvorgaben auf Grundlage des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zu regeln. Neue Regelungen werden sich Stand jetzt daraus erst einmal nicht ergeben.

Welche Auswirkungen hat das Gesetz auf die Energiewende?

Mit den neuen Regelungen erhöhen wir noch einmal das Tempo beim Ausbau der Erneuerbaren Energien. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien wird deutlich beschleunigt. Denn für diese Anlagenwird es einen„Super-Turbo“ gebe. So kann auf Wunsch des Antragsstellers auf den Erörterungsterminverzichtet werden. Ebenso kann die Genehmigungsbehörde auf Wunsch des Antragsstellers die Entscheidung über den Genehmigungsantrag für solche Anlagen auch ohne eine Rückmeldung der beteiligten Behörden treffen. Dies geschieht dann auf Grundlage der geltenden Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung.

Was bringen die neuen Abstandsregelungen für Windkraftanlagen beim Repowering?

Die Ausweitung der neuen Abstandsregelungen zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage auf höchstens das Fünffache der Gesamthöhe der neuen Anlage geht zurück auf Vorgaben, die bisher bereits schon im Bundesnaturschutzgesetz geregelt waren. Diese sind in das Bundes-Immissionsschutzgesetz übertragen worden. Diese Übertragung weitet die räumlichen Möglichkeiten zum Repowering von schon bestehenden Windkraftanlagen aus. In der Abwägung, dass Repowering von Anlagen oftmals mit einer erheblichen Effizienzsteigerung und ebenfalls mit einer Emissionsminderung (Lärm) einhergehen kann, ist diese Ausweitung der Abstandsregeln vertretbar.

Wie wird das Repowering von Windkraftanlagen beschleunigt?

Mit zahlreichen Änderungen im Gesetzstärken wir im erheblichen Maße das Repowering von Windkraftanlagen. Diese technische Erneuerung von bereits bestehenden älteren Anlagen oder Teilen sorgt für eine Leistungs- undEffizienzsteigerung. So istes zukünftig unter anderem nicht mehr erforderlich, dass der Betreiber der alten Anlagedem Repowering schon zum Beginnder Umsetzung zustimmt. Neu ist, dass erst zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung eine Einverständniserklärung des Betreibers der Bestandsanlage bezüglich des Repowering-Vorhabens vorliegen muss. Ebenfalls erleichtern wir im Rahmen des Repowerings die Erteilung von Typengenehmigungen. Diese beiden Punkte haben wir parlamentarischen Verfahren durchgesetzt. Mit diesen beiden und weiteren Verfahrensbeschleunigungen für dieses „Tuning“ sorgen wir dafür, dass die Modernisierung der Windkraftanlagen erheblich schneller umgesetzt werden kann als bislang.

Welche wesentlichen Vorteile bringt das Gesetz für die beschleunigte Genehmigung von Industrieanlagen?

Im parlamentarischen Verfahren haben wir uns auf eine weitgehende Fakultativstellung des Erörterungstermins bei der Genehmigung von Industrieanlagen geeinigt. Der Erörterungstermin ist im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ein wichtiges Beteiligungselement. Die interessierte Öffentlichkeit hat damitdie Möglichkeit, ihre berechtigten Anregungen direkt zu adressieren. Jedoch ist der Aufwand für die Durchführung des Erörterungstermins erheblich. Daherist es angemessen, dass wir eineinteressensausgleichende Regelung dazu gefunden haben. Diese siehtvor, sofern der Antragsteller nichtdie Durchführung eines Erörterungstermins beantragt hat und die Genehmigungsbehörde eine Durchführung auch nichtim Einzelfall für geboten hält, dass der Erörterungstermin entfällt. Sofern die Behörde von der Ausnahmevorschrift Gebrauch macht, ist der Erörterungstermin spätestens vier Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist durchzuführen, um Verzögerungen im Verfahrensverlauf zu vermeiden. Als zweite wichtige Beschleunigungsmaßnahme ist die Stärkung des vorzeitigen Baubeginns zu nennen.

Warum hat das Gesetzgebungsverfahren so lange gedauert?

Die erste Lesung des Gesetzentwurfs fand bereits Anfang Juli 2023statt. Die anschließenden Verhandlungen innerhalb der Koalition haben sich mit dem gesamten sehr komplexen Genehmigungsprozess befasst. Hierbei mussten nicht nur viele Detailregelungen unter anderem auch in Verordnungen und weiteren Vorschriften beachtet werden, sondern ebenso europarechtliche Fragestellung. Im November 2023wurde dann noch der Bund-Länder Pakt für Planungsbeschleunigung finalisiert, welcher ebenso Änderungsvorgaben im Gesetz vorsah. Diese mussten ebenfalls Berücksichtigung finden. Daher dauerten die Verhandlungen länger als geplant, jedoch hat sich dies mit Blick auf die erzielten Ergebnisse gelohnt.

Was hat das BImSchG mit Planungsbeschleunigung zu tun?

Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren dauern aktuell in den überwiegenden Fällen immer deutlich länger als laut Gesetz vorgesehen. Die bislang eher ungenau geregelten Verfahrensabläufen verzögern oft die eh schon sehr aufwendige Antragsgenehmigung. Daher bietet das Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG erhebliche Potenziale, um die Änderung von bestehenden Anlagen oder die Errichtung neuer Anlagen zu beschleunigen.

Aus welchem Grund ist Planungsbeschleunigung wichtig?

Die Transformation des Wirtschaftsstandorts hin zu klimaneutralen und schadstoffarmen Produktionsabläufen hat bereits begonnen. Unter anderem zur Umsetzung von EU-Vorgaben, welche auf die Erreichung der Klimaziele einzahlen, werden Schätzungen zufolge bis zum Jahr 2030 rund 20.000 zusätzliche Verfahren allein für den Umbau von Industrieanlagen auf die Genehmigungsbehörden zukommen. Um die vorgegeben Klimaziele rechtzeitig zu erreichen und gleichzeitig die Wertschöpfung mit den dazugehörigen tariflich abgesicherten Arbeitsplätzen zu sichern, ist es notwendig, dass dieser Umbau nicht an unseren eigenen Genehmigungsabläufen scheitert. Wir beschleunigen daher die Genehmigungsverfahren, damit schneller als bislang in Deutschland klimaneutral und schadstoffarm produziert werden kann.

Wie harmonieren Umweltschutz und Planungsbeschleunigung?

Um Planungsbeschleunigung zu erreichen, ist es nicht notwendig, Umweltschutzstandards abzubauen. Wir haben uns daher dafür entschieden, einzelne Verfahrensschritte zu beschleunigen. Wenn es uns gelingt, dass es mit den neuen Regeln attraktiver wird, eine alte Anlageumzurüsten, anstatt eine neue zu bauen, sparen wir Fläche ein. Eben so tragen klimaneutrale und schadstoffärmere Produktionsweisen auch zum Schutz der Natur bei. Das diese noch schneller als bislang umgesetzt werden, ist eines der Ziele dieses Gesetzes.

Trägt Planungsbeschleunigung dazu bei, dass auch klimaschädliche Anlagen schneller gebaut werden können?

Aufgrund von höheren Umweltschutzstandards und steigender CO2-Bepreisung ist kaum noch davon  auszugehen, dass klimaschädliche Anlagen geplante und genehmigt werden. Vielmehr sorgen wir mit den Beschleunigungseffekten im Genehmigungsverfahren dafür, dass alte und damit oftmals schädlichere Anlagen schneller ersetzt werden durchsolche, die deutlich effizienter sowie klimaschonender produzieren.